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Fachstelle Studienfinanzierung

FAQ – Unterhaltspflicht Eltern

Unterhaltspflicht Eltern

  • Wie lange müssen mich meine Eltern unterstützen?
    Mit einem Lehrabschluss oder einem Bachelordiplom einer Fachhochschule verfügen Sie über eine abgeschlossene Erstausbildung, ebenso mit einem abgeschlossenen Masterstudium. Weder mit der Matura noch mit einem Bachelordiplom einer Universität verfügen Sie über eine abgeschlossene Erstausbildung. Wenn Sie nach der Matura an der Universität studieren (und vorher keine Lehre abgeschlossen haben), ist Ihre Erstausbildung mit dem Masterabschluss beendet.

    Wichtig: Ihre Eltern sind nach Art. 276 – 277 ZGBbis zum Abschluss Ihrer Erstausbildung unterstützungspflichtig.
     
  • Mit wie viel Geld müssen mich meine Eltern unterstützen?
    Die Höhe des Unterstützungsbeitrags sollte sich einerseits an einem realistischen Budget orientieren. Wenn Sie noch bei den Eltern wohnen, brauchen Sie ca. 1'3001'500 CHF pro Monat, auswärts minimal 2'000 CHF monatlich. Informieren Sie sich vor dem Studium genau, wie viel Sie allenfalls selbst beitragen können. Der Unterstützungsbeitrag soll sich aber auch an den objektiven finanziellen Möglichkeiten Ihrer Eltern orientieren.

    Sollten Sie sich nicht mit Ihren Eltern einigen können, können wir Ihnen anhand deren aktuellen Steuerunterlagen (Steuererklärung und definitive Steuerrechnung) eine Orientierungshilfe geben. Nehmen Sie während unseren Telefonsprechstunden Kontakt mit uns auf. Wenn Sie sich nicht einig werden, suchen wir gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen.
     
  • Was ist eine Kinderrente und wann kann man sie beziehen?
    Wenn Ihre Eltern oder ein Elternteil eine AHV- oder IV-Rente beziehen und Sie unter 25 Jahre alt sind und in Ausbildung stehen, erhalten Ihre Eltern zur Hauptrente mindestens eine Kinderrente. 
    Es werden Kinderrenten aus der AHV/IV-Versicherung ausgerichtet, zusätzlich auch aus der Pensionskasse, falls Ihre Eltern in der Pensionskasse versichert sind. Die Renten müssen aktiv beantragt werden.
     
  • Was sind Ergänzungsleistungen und wann kann man Sie beziehen?
    Wenn Ihre Eltern eine AHV- oder IV-Rente beziehen und in bescheidenen Verhältnissen leben, können Sie Ergänzungsleistungen zur Rente beantragen.

    Wenn Ihre Eltern Ergänzungsleistungen beziehen und Sie in einem eigenen Haushalt leben, können Sie ebenfalls einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Dies gilt während Ihrer Ausbildung und bis zum vollendeten 25sten Altersjahr.
     

  • Meine Eltern beziehen eine Kinderrente für mich. Gehört dieses Geld mir?
    Die Kinderrente ist für Ihre Ausbildung gedacht. Sie können die Kinderrenten auf Antrag direkt an sich überweisen lassen. Suchen Sie vorher das Gespräch mit Ihren Eltern.
     

  • Meine Eltern sagen, ich soll mir mein Studium selbst verdienen. Ich schaffe das aber nicht. Was kann ich tun?
    Ihre Eltern sind dazu verpflichtet, Sie während Ihrer Erstausbildung und auch über das 25. Altersjahr hinaus im Rahmen ihrer objektiven finanziellen Möglichkeiten zu unterstützen.

    Wenn Sie sich mit Ihren Eltern nicht einig werden, suchen wir mit Ihnen gemeinsam nach Lösungen. Nehmen Sie bitte während unseren Telefonsprechstunden Kontakt mit uns auf.
     

  • Ich möchte unabhängig von meinen Eltern sein und/oder von zuhause ausziehen und suche ein Stipendium, wohin soll ich mich wenden?
    Die Eltern bleiben unterstützungspflichtig Zuständigkeiten. Sowohl kantonale Stipendienstellen als auch wir von der Studienfinanzierung der UZH und  i.d.R. auch private Stiftungen, beziehen die finanzielle Situation der Eltern in die Berechnungen ein. Um von diesem Grundsatz abzuweichen, müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Mit den beschränkten finanziellen Mitteln soll denjenigen Studierenden ein Studium ermöglicht werden, die keine anderen Finanzierungsquellen haben.

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