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FAQ – UZH-Stipendien, -Darlehen & Gesuche

Allgemein

Wenn Sie ein Stipendiengesuch bei uns einreichen, müssen wir überprüfen, ob sie objektiv gesehen auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Deshalb benötigen wir einige Unterlagen zu Ihrer finanziellen Lage und derjenigen Ihrer Eltern.  Auch Ihre akademischen Leistungen sind relevant. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Chance auf eine Unterstützung haben, sollten Sie immer ein Gesuch einreichen. Sie haben nichts zu verlieren. Bitte beachten Sie: Wir unterstützen nur Erststudien auf jeder Studienstufe.

Achten Sie unbedingt auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Reichen Sie Unterlagen, die Ihnen zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe noch nicht vorliegen, zuverlässig nach. Mit einer sorgfältigen Gesuchseingabe verkürzen Sie die Wartezeit, bis Sie Bescheid erhalten.

Grundsätzliches zu UZH-Stipendien und -Darlehen

  • Soll ich ein Darlehen oder Stipendien beantragen?
    Wir versuchen,  in erster Linie mit Stipendien zu unterstützen. Falls Sie ein erhöhtes Budget haben oder die Eltern zu viel verdienen, reichen Sie ein Darlehensgesuch ein.
    Stipendien müssen i.d.R. nicht zurückbezahlt werden. Darlehen müssen nach dem Studium zurückbezahlt werden. (Stipendien-/Darlehensberechtigung: s. Übersichtsdokument untenstehend unter "Voraussetzungen").
     
  • Mit wie viel Geld kann ich rechnen?
    Das kommt auf Ihre Einkünfte und allenfalls weitere Faktoren an. Wir gehen bei einer Einzelperson ohne Kinder von einem Bedarf von 12'000 CHF pro Semester aus. Falls Ihnen dieser Betrag nicht vollständig zur Verfügung steht, können wir ergänzend finanziell unterstützen.
     
  • Kann ich damit rechnen, langfristig unterstützt zu werden, wenn ich einmal ein Stipendium von Ihnen erhalten habe?
    Falls sich gegenüber dem Vorsemester nichts Wesentliches an Ihrer finanziellen Situation und Ihren Studienleistungen geändert hat, ja. Wir sind bemüht, Ihnen bei einer langfristigen Finanzierung Ihres Studiums zu helfen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine solche besteht jedoch nicht. Ein positiver Entscheid stellt kein Präjudiz für weitere Entscheide dar.
     
  • Erhalte ich weniger Stipendien, wenn ich neben dem Studium arbeite?
    Nein. Dies ist nur der Fall, wenn Sie mehr als 6'000 CHF pro Jahr selbst verdienen.
     
  • Ich habe keine Unterlagen von meinen Eltern, was soll ich machen?
    Wir schauen uns Ihre Situation gerne mit Ihnen zusammen an. Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
     
  • Aufgrund meiner Situation bekomme ich vermutlich keine Stipendien öffentlicher Stellen. Deshalb möchte ich ein Gesuch bei einer Stiftung stellen. Welche empfehlen Sie?
    Wir können keine konkrete Stiftung empfehlen und raten von Algorithmus-basierten und kostenpflichtigen Webportalen ab. Suchen Sie spezifisch nach Stiftungen, deren Stiftungszweck zu Ihrer Situation passt (z.B. Ausbildung, Weiterbildung etc.). Informieren Sie sich auch in Ihrer Wohnregion/Gemeinde, bei Kirchen. Eine Übersicht von Stiftungen finden Sie auf folgenden Webseiten:
    Stiftungsverzeichnis UZH
  • Verzeichnis Klassische Stiftungen Kanton Zürich
  • EDI - Stiftungsverzeichnis Schweiz
     
  • Kann ich selbst bestimmen, von welcher Stiftung ich unterstützt werden möchte?
    Um Ihre Chancen auf ein Stipendium zu erhöhen, stellen wir in Ihrem Namen Anträge bei Stiftungen. Welcher Stiftung Sie zugeteilt werden, darüber entscheidet der Stiftungszweck der einzelnen Stiftungen. Die Entscheidung über die Zuteilung liegt in unserer Kompetenz.
     
  • Ich bin mir unsicher, welches Darlehen ich beantragen soll: «Pecunia» oder ein ‹reguläres› Darlehen?
    Wenn Sie einen vorübergehenden, einmaligen, Finanzierungsbedarf haben, Ihr Studium aber grundsätzlich finanziell gesichert ist, ist das Einmaldarlehen Pecunia über 4'000 CHF das Richtige für Sie.

    Wenn Sie eine längerfristige Finanzierungslücke haben, die auch grösser sein kann, können Sie ein ‹reguläres› Darlehen beantragen.

    Wichtig: Beachten Sie, dass Sie für das Beziehen beider Darlehensarten im Besitz einer Schweizer Staatsbürgerschaft oder einer Niederlassungsbewilligung (C) sein müssen. Dabei handelt es sich um eine Vorgabe der Stiftung, die die Darlehen vergibt.
     

  • Ich habe eigene Kinder, wird das bei der Stipendienbemessung berücksichtigt?
    Wir prüfen Ihr Gesuch unter Berücksichtigung Ihrer familiären Verhältnisse.
     

  • Was passiert, wenn ich für längere Zeit krank werde und ausfalle?
    Bitte nehmen Sie frühzeitig während unseren Telefonsprechstunden Kontakt mit uns auf. Gemeinsam suchen wir nach Lösungen.
     

  • Ich besuche einen Sprachkurs am Sprachenzentrum der UZH/ETH. Kann ich eine Vergünstigung bekommen?
    Mit einem Zusageschreiben unserer Fachstelle können Stipendiat*innen einen Erlass der Kursgebühren des Sprachenzentrums UZH/ETH beantragen. Das Zusageschreiben muss von Ihnen an die auf der Rechnung des Sprachenzentrums vermerkte Mailadresse geschickt werden. Falls Ihnen unser Zusageschreiben bereits bei der Anmeldung für den Sprachkurs vorliegt, können Sie dies bei der Anmeldung bereits im Bemerkungsfeld erwähnen und die Bescheinigung an die Fachschafts-E-Mail-Adresse senden, von welcher Sie die Kursbestätigung erhalten haben. Die Kurskosten werden nur bei effektivem Kursbesuch erlassen bzw. rückerstattet. Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss müssen die Kurskosten gemäss AGB beglichen werden. Für Fragen wenden Sie sich bitte direkt ans Sprachenzentrum der UZH und der ETH.

Voraussetzungen

  • Bin ich mit meiner Aufenthaltsbewilligung stipendienberechtigt oder kann ich ein Darlehen beziehen?
    Berechtigung Stipendien und Darlehen (PDF, 224 KB)

     
  • Habe ich ein gesetzliches Anrecht auf UZH-Stipendien?
    Unsere Fachstelle arbeitet mit privatrechtlichen Stiftungen zusammen. Stiftungen sind ihrem Stiftungszweck verpflichtet. Sie sind frei, Stipendien zu vergeben oder nicht.
     
  • Was gilt als Erst- und was als Zweitausbildung?
    Mit einem Lehrabschluss oder einem Bachelordiplom einer Fachhochschule verfügen Sie über eine abgeschlossene Erstausbildung, ebenso mit einem abgeschlossenen Masterstudium. Weder mit der Matura noch mit einem Bachelordiplom einer Universität verfügen Sie über eine abgeschlossene Erstausbildung.

Wenn Sie nach der Matura an der Universtät studieren (und vorher keine Lehre abgeschlossen haben), ist Ihre Erstausbildung mit dem Masterabschluss beendet. Wir können auf jeder Studienstufe, die Sie erstmalig absolvieren, unterstützen. Das gilt auch, wenn Sie eine Erstausbildung (z.B. Lehre) abgeschlossen haben.

Wichtig: Ihre Eltern sind nach Art. 276 – 277 ZGB bis zum Abschluss Ihrer Erstausbildung unterstützungspflichtig.

  • Was ist ein Erststudium?
    Das Erststudium dauert an einer universitären Hochschule bis und mit Masterabschluss.

     

  • Kann ich als Mobilitätsstudierende*r Unterstützung beantragen?

    Mobilität Outgoing
    Wenn Sie an der UZH immatrikuliert sind und bisher finanzielle Unterstützung des Kantons und/oder der UZH erhalten haben, können Sie diese auch für Ihr Auslandsemester beantragen. Zusätzlich können Sie an der UZH Mobilitätsstipendien beantragen. Zuständig für Mobilitätsstipendien ist die Abteilung Global Student Experience UZH.

    Mobilität Incoming
    Wir unterstützen keine Incoming-Studierenden. Da Sie an Ihrer Heimuniversität immatrikuliert bleiben, entfallen aber die Studiengebühren an der UZH. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Heimuniversität über eine finanzielle Unterstützung. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite von Global Student Experience UZH.
     
  • Ich bin beim Kanton nicht stipendienberechtigt. Kann ich trotzdem bei der Fachstelle Studienfinanzierung ein Gesuch stellen?
    Unter Umständen ja. Eine unverbindliche telefonische Vorabklärung bei uns ist sinnvoll.
     
  • Ich habe beim Kanton ein Stipendiengesuch eingereicht, aber noch keinen Bescheid erhalten, kann ich trotzdem ein Gesuch bei der Fachstelle Studienfinanzierung einreichen?
    Ja. Die Fachstelle Studienfinanzierung unterstützt ergänzend. Der kantonale Stipendienentscheid kann auch nachträglich in die Berechnung miteinbezogen werden.
     
  • Ich habe geerbt/gespart. Bekomme ich trotzdem Stipendien?
    Ihr persönliches Vermögen wird in die Stipendienberechnung miteinbezogen. Dies kann bei hohen Beträgen zu einer Stipendienkürzung oder -Ablehnung führen. Einer Einzelperson gewähren wir einen sogenannten Freibetrag von 5'000 CHF. Was darüber liegt, wird in die Berechnung einbezogen.
     
  • Wie viel dürfen meine Eltern maximal verdienen, damit ich stipendienberechtigt bin?
    Bei uns liegt die Einkommensgrenze bei 86'000 CHF steuerbarem Einkommen und 300'000 CHF Reinvermögen (Bundessteuer). Bei Geschwistern in Ausbildung erhöht sich die Einkommensgrenze um 6'000 CHF pro Geschwister.
     
  • Meine Eltern haben eine Liegenschaft. Bin ich trotzdem stipendienberechtigt?
    Falls das Haus mit einer Hypothek belastet ist, könnte eventuell eine Stipendienberechtigung resultieren.

Gesuchsprozess

  • Wo kann ich UZH-Stipendien beantragen?
    Das Portal finden Sie unter: Gesuche
     
  • Ich bin neu an der UZH und habe noch keine UZH-Mail-Adresse. Wie kann ich das Gesuch trotzdem rechtzeitig einreichen?
    Wenn Sie Ihre UZH-Mailadresse zwei Wochen vor Eingabeschluss noch nicht erhalten haben, nehmen Sie bitte per E-Mail oder während unseren Telefonsprechstunden Kontakt mit uns auf.
     
  • Werden Gesuche nach Eingangsdatum behandelt?
    Jein. Je früher Ihr Gesuch vollständig eingereicht ist, desto schneller wird es bearbeitet.
     
  • Wie kann ich mich über den Bearbeitungsstand informieren?
    Sie können sich jederzeit im Portal anmelden und unter «Eingereichte Gesuche» den aktuellen Status Ihres Gesuchs einsehen.
     
  • Wie lange dauert es, bis ich Bescheid erhalte?
    Wenn Ihr Gesuch vollständig ist, erhalten Sie ca. 8–10 Wochen nach Eingabeschluss Bescheid.
     
  • Wie erhalte ich Bescheid?
    Sie finden die Zu- oder Absage (es können auch mehrere Zusagen sein) im Portal unter «Dokumente» zum Download.
    Sobald ein neues Dokument für Sie bereitsteht, erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre UZH-E-Mailadresse.
     
  • Wie kann ich Unterlagen nachreichen?
    Im Portal finden Sie unter «Eingereichte Gesuche» die Funktion «Dokument nachreichen». Dort sehen Sie auch, welche Unterlagen noch fehlen.

    Bitte beachten Sie:

    • Sie können jeweils nur ein Dokument pro Upload-Vorgang hochladen.
    • Der Upload war erfolgreich, wenn unten im Bildschirm ein grüner Balken erscheint.
    • Die eingereichten Unterlagen werden zuerst von uns geprüft. Erst danach sind sie im Portal sichtbar – das kann etwas Zeit in Anspruch nehmen.
    • Die Unterlagen müssen als PDF formatiert sein.
       
  • Wann und in welchem Modus werden die Stipendien ausbezahlt?
    Die Auszahlung erfolgt fürs ganze Semester. Es kann sein, dass Sie mehrere Zahlungen von uns erhalten – je nachdem, welcher Stiftung oder welchen Stiftungen Sie zugeteilt wurden.
    Der Betrag ist nach dem Zusagebescheid innerhalb von ca. 1 Woche auf Ihrem Konto.
     
  • Kann ich das Stipendien-/Darlehensgesuch und die Beilagen auch per E-Mail schicken?
    Leider nein. Bitte benutzen Sie ausschliesslich das Portal, auch für den Upload von Unterlagen. Studierende mit einer Sehbehinderung nehmen bitte per E-Mail oder während unseren Telefonsprechstunden Kontakt mit uns auf.

Gesuchsbeilagen

  • Was ist ein Motivationsschreiben? (Beilage zu einem erstmaligen Gesuch)
    Im Motivationsschreiben legen Sie Ihre persönliche Situation und Ihre Motivation für das Studium dar. Der Umfang sollte ca. 1 A4-Seite betragen. Das Schreiben vermittelt einen wichtigen ersten Eindruck von Ihnen. Verfassen Sie das Motivationsschreiben sorgfältig und aussagekräftig. Bitte datieren und unterzeichnen Sie es handschriftlich.
     
  • Was ist ein Semesterbericht? (Beilage zu einem Folgegesuch)
    Im Semesterbericht halten Sie fest, womit Sie sich im vergangenen Semester akademisch beschäftigt haben. Auch besondere persönliche Ereignisse, die den Studienverlauf beeinflusst haben, sollen Platz finden. Formal sollte der Semesterbericht ca. 1 A4-Seite umfassen.
    Der Semesterbericht muss nur bei Folgegesuchen eingereicht werden. Verfassen Sie den Semesterbericht sorgfältig und aussagekräftig. Bitte datieren und unterzeichnen Sie ihn handschriftlich.
     
  • Was ist der Unterschied zwischen einer Steuererklärung und einer Steuerrechnung?
    Die Steuererklärung füllen Sie jedes Jahr selbst aus und deklarieren dem Staat gegenüber damit Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen. Auf dieser Grundlage erstellt der Staat eine Steuerrechnung oder eine Steuerveranlagung, die Sie zugeschickt bekommen. Bitte Steuererklärungen früh ausfüllen und keine Verlängerung beim Steueramt beantragen (das gilt auch für Ihre Eltern).
     
  • Was ist das steuerbare Einkommen?
    Als steuerbares Einkommen wird das Einkommen nach allen gesetzlichen Abzügen bezeichnet (s. Steuererklärung).
     
  • Was ist das steuerbare Vermögen?
    Als steuerbares Vermögen wird das Vermögen nach allen gesetzlichen Abzügen bezeichnet (s. Steuererklärung).
     
  • Was ist das Reinvermögen?
    Unter dem Reinvermögen versteht sich das Vermögen abzüglich der Schulden, jedoch ohne den gemeindesteuerlichen Freibetrag. Die Fachstelle Studienfinanzierung rechnet mit dem Reinvermögen.
     
  • Im Gesuchsformular muss ich mein Vermögen angeben. Was gehört dazu?
    Bitte führen Sie hier addiert auf, welcher Geldbetrag in CHF Ihnen insgesamt auf all Ihren Konten im In- und Ausland netto zur Verfügung steht. Falls Sie noch einen Rest an Stipendien aus dem Vorsemester/Vorjahr auf dem Konto haben: bitte separat im Gesuchsformular  im Feld «Bemerkungen» ausweisen.
     
  • Ich habe/meine Eltern haben noch keine aktuelle Steuerrechnung erhalten, was soll ich tun?
    Reichen Sie immer die letzte definitive Ihnen vorliegende Steuerrechnung ein. Die aktuelle Steuerrechnung darf nachgereicht werden. Bitte senden Sie uns keine provisorischen Steuerrechnungen zu.
     
  • Meine Eltern gewähren mir keine Einsicht in ihre Steuerunterlagen, was soll ich machen?
    Es besteht die Möglichkeit, dass Ihre Eltern die Steuerunterlagen direkt an uns schicken, ohne dass Sie Einsicht nehmen. Falls Ihre Eltern auch diese Möglichkeit nicht nutzen möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Datenschutz

Wie sind meine Daten geschützt?
Die Fachstelle Studienfinanzierung behandelt Ihre Daten vertraulich, verhältnismässig und nach den Datenschutzregeln der Universität Zürich und des Kantons Zürich. Mehr Informationen finden Sie unter:
Merkblatt Datenschutzrechtliche Grundsätze

Grundlagen Datenschutz Kanton Zürich

Wir arbeiten mit wenigen, sorgfältig ausgewählten Stiftungen zusammen, zu denen wir ein langjähriges Vertrauensverhältnis pflegen. Angaben zu Studierenden werden, wenn möglich, anonymisiert weitergegeben. Fragen zur Zusammenarbeit mit Stiftungen beantworten wir gerne.

Gesuche: Vorgehen bei technischen Schwierigkeiten

Falls Sie technische Schwierigkeiten beim Einstieg ins Portal oder beim Ausfüllen des Formulars haben, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Verläufe/Caches löschen,
  • den Browser wechseln,
  • im Browser «Neues privates Fenster» öffnen und das Formular erneut ausfüllen.

Falls das technische Problem bestehen bleibt:

  1. Screenshots von Problem / Fehler machen
  2. Beschreibung des Problems + Screenshots per E-Mail an Fachstelle Studienfinanzierung senden.

Weiterführende Informationen

Noch offene Fragen?

Mehr zu Noch offene Fragen?

Sie haben sich gut informiert, unsere FAQ's aufmerksam gelesen und kommen nicht weiter?

Wir sind gerne persönlich für Sie da.